+++ Vereinigungspreis für den Zeitraum vom 14. März 2024 bis 20. März 2024: 2,20 € / Indexpunkt (0,00 €) +++

Zentrale Stuttgart |

Rechtliches

Allge­meine
Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft

der Viehzentrale Südwest GmbH und der Vieherzeuger-Gemeinschaft e.G.

(Stand: 22.12.2020)

 

-nachstehend Abnehmer genannt-

 

  1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

(1)    Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und dem Abnehmer. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

(2)    Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Abnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Abnehmer absenden.

2.    Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Abnehmers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Abnehmer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.

3.    Anlieferung

(1)    Der Abnehmer verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann der Abnehmer über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.

(2)    Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.

(3)    Bei Tätigwerden des Abnehmers als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.

(4)    Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.

(5)    Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.

4.    Schlachtvieh

(1)    Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.

(2)    Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs des Abnehmers auf diesen über.

(3)    Der Abnehmer kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:

1.    Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängel (z.B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art),

2.    Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,

3.    Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,

4.    Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.

(4)    Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der dem Abnehmer erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.

(5)    Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge des Abnehmers abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.

(6)    Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht dem Abnehmer treuhänderisch zu; dieser ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.

(7)    Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.

(8)    Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat der Abnehmer das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.

(9)    Der Anlieferer hat die Tiere in nüchternem Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu übergeben.

(10) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt, ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere, nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(11) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.

(12) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.

(13) Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Abnehmer ohne Einschränkungen zu.

5.   Nutz- und Zuchtvieh

(1)    Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf den Abnehmer über.

(2)    Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat

1.    normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,

2.    frei zu sein von z.B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,

3.    aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,

4.    keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.

(3)    Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Abnehmer ohne Einschränkungen zu.

6. Rechnungsstellung

(1)    Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt der Abnehmer über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind dem Abnehmer spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer dem Abnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.

(2)    Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem Abnehmer anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuernachweis des Abnehmers nicht berechtigt, so hat er dem Abnehmer die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den Abnehmer zu erstatten, der danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

7. Kontokorrent

(1)   Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.

(2)   Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des Abnehmers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

(3)   Der Abnehmer erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Abnehmer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8. Haftung

(1)   Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2)   Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3)   8.1 und 8.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

·       der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

·       der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

·       der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft

·       der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

·       der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4)   Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Abnehmers.

(5)   Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Aufrechnung/Zurückbehaltung

 

(1)   Der Abnehmer kann jederzeit mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Abnehmer nicht bestritten werden oder rechtkräftig festgestellt sind.

 

(2)   Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.

 

 

10. Eigentumsvorbehalt

 

(1)   Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Abnehmer verwahrt die Ware für den Anlieferer.

 

(2)   Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Abnehmers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung entspricht.

 

(3)   Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Anlieferer das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware entspricht; der Abnehmer verwahrt diese für den Anlieferer.

 

(4)   Der Abnehmer ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.

 

(5)   Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

 

(6)   Der Abnehmer tritt sämtlichen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Abnehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert der Abnehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Abnehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.

 

(7)   Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen dem Abnehmer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

 

11. Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

 

(1)   Die dem Abnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden (personenbezogenen) Daten sowie sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (gemeinsam folgend „Daten“) werden entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet bzw. genutzt. Hierbei werden insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, die EU Datenschutz-Grundverordnung sowie das Geschäftsgeheimnisgesetz beachtet. Die Übermittlung oder Offenlegung von Daten kann bspw. als Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden des Abnehmers erfolgen.

 

(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe der Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an den Abnehmer sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.

 

(3) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass sein Name und seine Adressdaten an Dritte zum Zweck der Produktionsrückverfolgung weitergegeben und auf das Etikett ggf. des QR-Codes der Endverpackung des Produktes als Herkunftsangabe aufgebracht werden kann.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Die Geschäftsräume des Abnehmers sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

 

(2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Abnehmer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

 

(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlieferer, der Unternehmer ist und dem Abnehmer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

13. Verbraucherstreitbeilegung

 

Der Abnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.