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Allgemeine Einkaufsbedingungen für das Viehgeschäft
der NVG-bovex GmbH und der VVG Nordbayern eG
(Stand: 22.12.2020)
-nachstehend Abnehmer genannt-
(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige – zwischen dem Anlieferer und dem Abnehmer. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Abnehmer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Abnehmer absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Abnehmers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Abnehmer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Anlieferung
(1) Der Abnehmer verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann der Abnehmer über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und eigenverantwortlich verfügen.
(2) Der Abnehmer ist berechtigt, nach seiner Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
(3) Bei Tätigwerden des Abnehmers als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt dem Abnehmer zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
(4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereit zu stellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.
(5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z.B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.
4. Schlachtvieh
(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
(2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs des Abnehmers auf diesen über.
(3) Der Abnehmer kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:
1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängel (z.B. Ebrigkeit, Binnenebrigkeit, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweineleukose und Seuchen aller Art),
2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen die Schlachterlaubnis versagt wurde,
3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,
4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der dem Abnehmer erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.
(5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge des Abnehmers abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.
(6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht dem Abnehmer treuhänderisch zu; dieser ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.
(7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen oder Beurteilungswerte oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
(8) Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat der Abnehmer das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.
(9) Der Anlieferer hat die Tiere in nüchternem Zustand unter Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu übergeben.
(10) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt, ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere, nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(11) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(12) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten, Operationen etc.) sind möglich.
(13) Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Abnehmer ohne Einschränkungen zu.
5. Nutz- und Zuchtvieh
(1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit der Übergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf den Abnehmer über.
(2) Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat
1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
2. frei zu sein von z.B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,
3. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,
4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
(3) Für Rechte und Ansprüche des Abnehmers gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen dem Abnehmer ohne Einschränkungen zu.
6. Rechnungsstellung
(1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt der Abnehmer über jeden Einkauf eine Gutschrift, die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind dem Abnehmer spätestens binnen 14 Tage nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer dem Abnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem Abnehmer anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuernachweis des Abnehmers nicht berechtigt, so hat er dem Abnehmer die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den Abnehmer zu erstatten, der danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
7. Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des Abnehmers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
(3) Der Abnehmer erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Abnehmer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf dem vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) 8.1 und 8.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
· der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
· der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
· der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
· der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
· der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Abnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
(1) Der Abnehmer kann jederzeit mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Abnehmer nicht bestritten werden oder rechtkräftig festgestellt sind.
(2) Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Abnehmer verwahrt die Ware für den Anlieferer.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Abnehmers oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung entspricht.
(3) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Anlieferer das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seiner Vorbehaltsware entspricht; der Abnehmer verwahrt diese für den Anlieferer.
(4) Der Abnehmer ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(5) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(6) Der Abnehmer tritt sämtlichen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Abnehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers an den veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert der Abnehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Abnehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.
(7) Der Abnehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen dem Abnehmer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Datenschutz und Schutz von Geschäftsgeheimnissen
(1) Die dem Abnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden (personenbezogenen) Daten sowie sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (gemeinsam folgend „Daten“) werden entsprechend der jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet bzw. genutzt. Hierbei werden insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, die EU Datenschutz-Grundverordnung sowie das Geschäftsgeheimnisgesetz beachtet. Die Übermittlung oder Offenlegung von Daten kann bspw. als Nachweis der Herkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden des Abnehmers erfolgen.
(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe der Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an den Abnehmer sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.
(3) Der Lieferant ist damit einverstanden, dass sein Name und seine Adressdaten an Dritte zum Zweck der Produktionsrückverfolgung weitergegeben und auf das Etikett ggf. des QR-Codes der Endverpackung des Produktes als Herkunftsangabe aufgebracht werden kann.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsräume des Abnehmers sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Abnehmer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlieferer, der Unternehmer ist und dem Abnehmer und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Abnehmer nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(Stand: 22.12.2020)
-nachstehend Verkäufer genannt-
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Verkäufer und dem Vertragspartner (Unternehmer und Verbraucher). Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Verkäufer absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verkäufers maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird der Verkäufer in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
(3) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verkäufers – unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den Verkäufer auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens ihrer Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verkäufer wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
(4) Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen können vom Verkäufer dem Entgelt zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgt.
(5) Gefahr und Haftung für gekaufte lebende Tiere gehen mit Übergabe auf den Vertragspartner
über; bei Auktionen mit Zuschlag. Bei vereinbarter Vermarktung ab Wägung gehen Gefahr und Haftung nach vollendeter Wägung der Schlachtstelle und Freigabe durch die gesetzliche Fleischbeschau auf den Vertragspartner über.
(6) Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Vertragspartners. Bei Versand an einen Unternehmer – auch von einem dritten Ort – trägt dieser die Gefahr, dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Der Verkäufer wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(7) Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftreten-de Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
4. Mängelrügen
(1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der Bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Empfang der Ware bzw. nach dem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
(2) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den Verkäufer gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
(3) Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
5. Mängelansprüche
Der Verkäufer haftet ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB für ‚Mängelansprüche ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen/Tiere. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen/Tieren ausgenommen in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB auf vier Wochen begrenzt. Im Fall von Satz 3 hat der Unternehmer nachzuweisen, dass sich der Mangel innerhalb von fünf Tagen ab Gefahrübergang gezeigt hat. Der Verkäufer haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
6. Zahlung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.
(2) Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig. (3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei dem Verkäufer, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
(4) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
(5) Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt der Verkäufer den Vertragspartner bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt der Verkäufer den Vertragspartner spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
7. Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen des Verkäufers mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.
(3) Der Verkäufer erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Der Verkäufer wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
9. Leistungsstörungen
(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag im Rückstand ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(2) Während des Verzuges hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, ebenso die Möglichkeit aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen. Der Verkäufer kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
(3) Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der von dem Verkäufer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u.a. Tiere und deren etwaige Nachzucht bleiben, bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die der Verkäufer aus den Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere, wenn er mit der Zahlung in Verzug kommt, nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner verwahrt die Ware für den Verkäufer.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartner oder eines dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für den Verkäufer.
(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verkäufer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(5) Soweit der Vertragspartner als Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks sein Inventar nach den Bestimmungen des Pachtkreditgesetzes verpfändet hat, sind die von dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere im Verpfändungsvertrag oder in einem Nachtrag einzutragen und unter Angabe ihrer kennzeichnenden Merkmale aufzuführen, und sie sind von der Verpfändung auszuschließen. Diese von dem Pächter mit dem Pfandgläubiger zu treffende Vereinbarung ist bei dem zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Hiervon ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
(6) Der Vertragspartner hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
(7) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(8) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
(9) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsräume des Verkäufers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann der Verkäufer am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und dem Verkäufer, und zwar auch dann, wenn der Rechts-streit im Ausland geführt wird.
13. Verbraucherstreitbeilegung
Der Verkäufer nimmt nicht an dem Streitbeilegungsverfahren oder einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.