Plausibilitätskontrolle der ITW-Tierzahlen
Wenn geeignete Nachweise (i.e. Kopie der Meldung des Tierhalters an den Bündler) fehlen und die Plausibilität während des Audits nicht überprüft werden kann, gilt das Audit als nicht abgeschlossen. Der Prüfbericht kann so lange nicht freigegeben werden, bis diese Plausibilitätskontrolle beendet ist.
Die alleinige Hinterlegung im Auditbericht („Tierzahlmeldung nicht in Ordnung“) genügt zukünftig nicht mehr.
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